Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 143b

Art 143b – gg

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten. (2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates. (3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Kurz erklärt

  • Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird in private Unternehmen umgewandelt.
  • Der Bund hat das alleinige Recht, Gesetze zu diesen Angelegenheiten zu erlassen.
  • Vor der Umwandlung bestehende Rechte des Bundes können vorübergehend an die neuen Unternehmen vergeben werden.
  • Der Bund darf die Kapitalmehrheit an den Nachfolgeunternehmen frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeben.
  • Bundesbeamte der Deutschen Bundespost behalten ihre Rechte und werden in den neuen Unternehmen beschäftigt.