Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
23. Mai 1949
Art 106b
Art 106b – gg
Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Kurz erklärt
- Ab dem 1. Juli 2009 erhalten die Länder einen Anteil an der Kraftfahrzeugsteuer.
- Die Kraftfahrzeugsteuer wurde vom Bund übernommen.
- Der genaue Betrag, den die Länder erhalten, wird durch ein Bundesgesetz festgelegt.
- Dieses Bundesgesetz muss vom Bundesrat genehmigt werden.
- Die Regelung betrifft die Verteilung des Steueraufkommens des Bundes.