Art 93 – gg
(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. (2) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate. In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. (4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt. (5) Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Kurz erklärt
- Das Bundesverfassungsgericht ist ein unabhängiger Gerichtshof des Bundes, der gegenüber anderen Verfassungsorganen selbständig ist.
- Es besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern, die in zwei Senate aufgeteilt sind; jeder Senat hat acht Richter, die vom Bundestag und Bundesrat gewählt werden.
- Die Richter dürfen nicht Mitglied des Bundestags, Bundesrats, der Bundesregierung oder ähnlicher Landesorgane sein.
- Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre, endet spätestens mit dem 68. Lebensjahr und eine Wiederwahl ist nicht möglich.
- Das Bundesverfassungsgericht hat eine eigene Geschäftsordnung, die vom Plenum beschlossen wird, und ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und Verfahren.