Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 23. Mai 1949
Art 125a

Art 125a – gg

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. (2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann. (3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Kurz erklärt

  • Bundesrecht, das aufgrund bestimmter Änderungen nicht mehr erlassen werden kann, bleibt weiterhin gültig.
  • Dieses Bundesrecht kann durch Landesrecht ersetzt werden.
  • Recht, das vor dem 15. November 1994 erlassen wurde, bleibt ebenfalls als Bundesrecht gültig, trotz Änderungen.
  • Ein Bundesgesetz kann festlegen, dass auch dieses Recht durch Landesrecht ersetzt werden kann.
  • Landesrecht, das wegen Änderungen nicht mehr erlassen werden kann, bleibt gültig und kann durch Bundesrecht ersetzt werden.