Art 9 – gg
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Kurz erklärt
- Alle Deutschen dürfen Vereine und Gesellschaften gründen.
- Vereine, die gegen Gesetze oder die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, sind verboten.
- Jeder hat das Recht, Vereinigungen zur Verbesserung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden.
- Absprachen, die dieses Recht einschränken, sind ungültig.
- Bestimmte Maßnahmen dürfen nicht gegen Arbeitskämpfe gerichtet sein, die die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen fördern.