Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 95
§ 95 – Rechtshilfe
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt Rechtshilfe zu leisten. (2) Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. (3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
Kurz erklärt
- Die Gerichte müssen dem Deutschen Patent- und Markenamt helfen.
- Das Bundespatentgericht kann auf Antrag des Patentamts Maßnahmen gegen Zeugen oder Sachverständige anordnen, die nicht erscheinen oder nicht aussagen wollen.
- Dazu gehört auch die Anordnung, einen nicht erschienenen Zeugen vorzuführen.
- Über solche Anträge entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts.
- Die Entscheidung erfolgt durch einen Beschluss und besteht aus drei rechtlich erfahrenen Mitgliedern.