Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 123

§ 123 – Unterrichtung der Kommission

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Justiz informiert die EU-Kommission über die Unionsmarkengerichte.
  • Es betrifft sowohl die Gerichte erster als auch zweiter Instanz.
  • Änderungen in der Anzahl der Gerichte werden ebenfalls mitgeteilt.
  • Auch Änderungen der Bezeichnung der Gerichte werden kommuniziert.
  • Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte wird ebenfalls berücksichtigt.