Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 96a
§ 96a – Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften des Siebzehnten Titels gelten für das Bundespatentgericht.
- Sie gelten auch für den Bundesgerichtshof.
- Die Anwendung erfolgt entsprechend, also in ähnlicher Weise.
- Es handelt sich um Regelungen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz.
- Diese Vorschriften betreffen bestimmte Verfahren in den genannten Gerichten.