Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 156

§ 156 – Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.

Kurz erklärt

  • Vor dem 1. Januar 1995 eingeleitete Löschverfahren für Marken wegen absoluter Schutzhindernisse bleiben gültig.
  • Eine Marke wird nur gelöscht, wenn sie nach alten und neuen Vorschriften nicht schutzfähig ist.
  • Dies gilt auch für Löschverfahren, die nach dem 1. Januar 1995 für vor diesem Datum eingetragene Marken eingeleitet werden.
  • Die Vorschrift bezieht sich auf das Warenzeichengesetz.
  • Es wird eine einheitliche Prüfung der Schutzfähigkeit gefordert.