§ 71 – Kosten des Beschwerdeverfahrens
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Bundespatentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. (2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie nach seinem oder ihrem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat. (3) Das Bundespatentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. (5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.
Kurz erklärt
- Bei Verfahren mit mehreren Beteiligten kann das Bundespatentgericht die Kosten einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es fair ist.
- Wenn keine Kostenregelung getroffen wird, trägt jeder Beteiligte seine eigenen Kosten.
- Kosten können dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt Anträge gestellt hat.
- Das Bundespatentgericht kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anordnen.
- Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung gelten ebenfalls.