§ 148 – Zuständigkeiten, Rechtsmittel
(1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. Der Antrag kann wiederholt werden. (2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. (3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Kurz erklärt
- Der Antrag muss bei der Generalzolldirektion gestellt werden und gilt für ein Jahr, kann aber auch kürzer beantragt werden.
- Der Antrag kann mehrfach eingereicht werden.
- Für die Bearbeitung des Antrags fallen Kosten an, die nach der Abgabenordnung geregelt sind.
- Beschlagnahmen und Einziehungen können mit Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren zulässig sind.
- Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts kann sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden.