Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 92
§ 92 – Wahrheitspflicht
In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Kurz erklärt
- Beteiligte müssen ihre Erklärungen vollständig abgeben.
- Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen.
- Gilt für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
- Gilt auch für das Bundespatentgericht.
- Gilt ebenso für den Bundesgerichtshof.