Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 92

§ 92 – Wahrheitspflicht

In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Kurz erklärt

  • Beteiligte müssen ihre Erklärungen vollständig abgeben.
  • Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen.
  • Gilt für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
  • Gilt auch für das Bundespatentgericht.
  • Gilt ebenso für den Bundesgerichtshof.