Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 97
§ 97 – Kollektivmarken
(1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden. (2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Kollektivmarken sind Marken, die von mehreren Mitgliedern genutzt werden können.
- Sie müssen dazu geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder von anderen zu unterscheiden.
- Die Unterscheidung kann aufgrund von Herkunft, Art, Qualität oder anderen Eigenschaften erfolgen.
- Bei der Anmeldung muss die Marke als Kollektivmarke gekennzeichnet werden.
- Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes gelten auch für Kollektivmarken, sofern nichts anderes festgelegt ist.