Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 88

§ 88 – Anwendung weiterer Vorschriften

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. (2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten bestimmte Vorschriften der Zivilprozessordnung.
  • Dazu gehören Regelungen zur Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen sowie zu Prozessbevollmächtigten.
  • Es gibt Vorschriften zur Zustellung von Dokumenten, Ladungen, Terminen und Fristen.
  • Bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten spezielle Regelungen.
  • Antragsteller können Verfahrenskostenhilfe erhalten, und es gibt Bestimmungen zur Öffentlichkeit des Verfahrens.