§ 89 – Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. (3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. (4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Kurz erklärt
- Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt durch Beschluss, ohne mündliche Verhandlung.
- Der Bundesgerichtshof muss die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses beachten, es sei denn, es gibt zulässige und begründete Beschwerdegründe.
- Die Entscheidung muss begründet sein und wird den Beteiligten automatisch zugestellt.
- Wenn der angefochtene Beschluss aufgehoben wird, wird die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
- Das Bundespatentgericht muss die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung führte, in seiner Entscheidung berücksichtigen.