Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 93
§ 93 – Amtssprache und Gerichtssprache
Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Amtssprache beim Deutschen Patent- und Markenamt ist Deutsch.
- Auch vor dem Bundespatentgericht wird Deutsch verwendet.
- Für andere Gerichtssprachen gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- Die Regelung betrifft die Kommunikation in diesen Institutionen.
- Es gibt keine anderen zugelassenen Sprachen für die Verfahren.