Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 93

§ 93 – Amtssprache und Gerichtssprache

Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Amtssprache beim Deutschen Patent- und Markenamt ist Deutsch.
  • Auch vor dem Bundespatentgericht wird Deutsch verwendet.
  • Für andere Gerichtssprachen gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes.
  • Die Regelung betrifft die Kommunikation in diesen Institutionen.
  • Es gibt keine anderen zugelassenen Sprachen für die Verfahren.