§ 146 – Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
Kurz erklärt
- Waren mit geschützten Marken oder Bezeichnungen, die illegal sind, können von der Zollbehörde beschlagnahmt werden.
- Die Beschlagnahme erfolgt auf Antrag des Rechtsinhabers und gegen Sicherheitsleistung, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
- Dies gilt auch für den Handel innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern Zollkontrollen stattfinden.
- Die Zollbehörde informiert den Rechtsinhaber und den Antragsteller sofort über die Beschlagnahme.
- Der Antragsteller erhält Informationen über die Waren und kann diese besichtigen, solange keine Geschäftsgeheimnisse verletzt werden.