Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 145

§ 145 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6, normal normal ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder normal normal ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8 normal normal normal arabic zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet, normal normal b) die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, normal normal c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet, normal normal d) Proben nicht entnehmen läßt, normal normal e) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder normal normal f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder normal normal normal arabic normal normal einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. normal normal normal arabic (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.

Kurz erklärt

  • Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr staatliche Wappen, Flaggen oder Hoheitszeichen ohne Erlaubnis zu verwenden.
  • Man handelt ordnungswidrig, wenn man den Zugang zu Geschäftsräumen oder Produkten nicht erlaubt oder die Besichtigung erschwert.
  • Auch das Nichtvorlegen von geschäftlichen Unterlagen oder das Nichtgeben von Auskünften kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
  • Bei Verstößen gegen diese Regelungen können Geldbußen von bis zu 2.500 Euro (Absatz 1) oder bis zu 10.000 Euro (Absatz 2) verhängt werden.
  • Das Bundesamt für Justiz ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1.