Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 87

§ 87 – Mehrere Beteiligte

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen. (2) Ist der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts nicht am Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 68 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bei mehreren Beteiligten an einer Rechtsbeschwerde müssen die Beschwerdeschrift und Begründung an alle anderen geschickt werden.
  • Die anderen Beteiligten müssen aufgefordert werden, ihre Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen.
  • Der Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde muss mitgeteilt werden.
  • Der Beschwerdeführer soll die erforderliche Anzahl beglaubigter Abschriften einreichen.
  • Wenn der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts nicht beteiligt ist, gilt eine bestimmte Regelung entsprechend.