Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 90

§ 90 – Kostenentscheidung

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. (2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen. (3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Bundesgerichtshof kann die Verfahrenskosten einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es fair ist.
  • Dies gilt auch, wenn ein Beteiligter seine Rechtsbeschwerde oder andere Anträge zurücknimmt oder die Marke gelöscht wird.
  • Wenn die Rechtsbeschwerde abgewiesen wird, muss der Beschwerdeführer die Kosten tragen.
  • Bei grobem Verschulden eines Beteiligten können ihm die Kosten ebenfalls auferlegt werden.
  • Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann nur Kosten auferlegt bekommen, wenn er aktiv im Verfahren war.