Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 19c

§ 19c – Urteilsbekanntmachung

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

Kurz erklärt

  • Bei einer Klage kann das Gericht der obsiegenden Partei erlauben, das Urteil öffentlich bekannt zu machen.
  • Die obsiegende Partei muss ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung nachweisen.
  • Das Urteil legt fest, wie und in welchem Umfang die Bekanntmachung erfolgt.
  • Die Befugnis zur Bekanntmachung verfällt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils genutzt wird.
  • Der Beschluss zur Bekanntmachung ist nicht vorläufig vollstreckbar.