Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 102

§ 102 – Kollektivmarkensatzung

(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Kollektivmarkensatzung beigefügt sein. (2) Die Kollektivmarkensatzung muß mindestens enthalten: Namen und Sitz des Verbandes, normal normal Zweck und Vertretung des Verbandes, normal normal Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, normal normal Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen, normal normal die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und normal normal Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke. normal normal normal arabic (3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Kollektivmarkensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist. (4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Register eingetragen. (5) Die Einsicht in die Kollektivmarkensatzung steht jeder Person frei.

Kurz erklärt

  • Bei der Anmeldung einer Kollektivmarke muss eine Satzung beigefügt werden.
  • Die Satzung muss Informationen über den Verband, die Mitgliedschaft und die Nutzung der Kollektivmarke enthalten.
  • Personen aus einem bestimmten geografischen Gebiet können Mitglied werden, wenn sie die Bedingungen der Satzung erfüllen.
  • Die Satzung wird im Register eingetragen.
  • Jeder kann die Kollektivmarkensatzung einsehen.