Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 65a
§ 65a – Verwaltungszusammenarbeit
Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet in den Tätigkeitsbereichen, die für den nationalen, internationalen und den Markenschutz in der Europäischen Union von Belang sind, effektiv mit anderen nationalen Markenämtern, der Weltorganisation für geistiges Eigentum und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusammen und fördert die Angleichung von Vorgehensweisen und Instrumenten im Zusammenhang mit der Prüfung, Eintragung, Verwaltung und Löschung von Marken.
Kurz erklärt
- Das Deutsche Patent- und Markenamt kooperiert mit anderen nationalen Markenämtern.
- Es arbeitet auch mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum zusammen.
- Zudem gibt es eine Zusammenarbeit mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
- Ziel ist die Angleichung von Verfahren und Instrumenten für Marken.
- Dies betrifft die Prüfung, Eintragung, Verwaltung und Löschung von Marken.