Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 62a

§ 62a – Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679, normal normal die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und normal normal das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. normal normal normal arabic Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.

Kurz erklärt

  • Personenbezogene Daten im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes sind von bestimmten Rechten ausgeschlossen.
  • Es gibt kein Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der EU-Verordnung 2016/679.
  • Die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der EU-Verordnung 2016/679 gilt nicht.
  • Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der EU-Verordnung 2016/679 besteht nicht.
  • Betroffene Personen können Einsicht in das Register oder öffentliche Informationsdienste nehmen, um eine Kopie ihrer Daten zu erhalten.