Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 4

§ 4 – Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz entsteht durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, normal normal durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder normal normal durch die im Sinne des Artikels 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer Marke im Register des Deutschen Patent- und Markenamts.
  • Alternativ kann Markenschutz auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr entstehen.
  • Das Zeichen muss in den relevanten Verkehrskreisen als Marke anerkannt sein.
  • Notorische Bekanntheit einer Marke kann ebenfalls Markenschutz gewähren.
  • Die Regelungen basieren auf der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.