Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 3

§ 3 – Als Marke schutzfähige Zeichen

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, normal die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder normal die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. normal arabic

Kurz erklärt

  • Marken können verschiedene Zeichen sein, wie Wörter, Bilder, Buchstaben, Zahlen, Klänge und Formen.
  • Diese Zeichen müssen dazu dienen, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen zu unterscheiden.
  • Der Markenschutz gilt nicht für Zeichen, die nur aus Formen bestehen, die durch die Art der Ware bedingt sind.
  • Auch Zeichen, die für eine technische Wirkung notwendig sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen.
  • Zeichen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, können ebenfalls nicht geschützt werden.