Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 131

§ 131 – Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren

(1) Einsprüche nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorgenommen wird. (2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.

Kurz erklärt

  • Einsprüche gegen die Eintragung von geographischen Angaben müssen innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU eingereicht werden.
  • Die Einsprüche sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
  • Die Frist für die Zahlung der Einspruchsgebühr folgt dem Patentkostengesetz.
  • Eine Verlängerung der Einspruchsfrist ist nicht möglich.
  • Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist ebenfalls nicht zulässig.