Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 91a

§ 91a – Weiterbehandlung der Anmeldung

(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Markenanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt. (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Markenanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. (4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Markenanmeldung nach Fristversäumnis zurückgewiesen wird, wird der Beschluss unwirksam, wenn der Anmelder einen Antrag auf Weiterbehandlung stellt und die versäumte Handlung nachholt.
  • Der Antrag auf Weiterbehandlung muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zurückweisungsentscheidung eingereicht werden.
  • Die versäumte Handlung muss ebenfalls innerhalb dieses Monats nachgeholt werden.
  • Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich, wenn die Frist nach Absatz 2 oder die Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr versäumt wird.
  • Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet die zuständige Stelle, die auch über die nachgeholte Handlung entscheidet.