Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 106h

§ 106h – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

(1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag auch für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 106e nicht zurückgewiesen und eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Gewährleistungsmarkensatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Gewährleistungsmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht. (2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53.

Kurz erklärt

  • Eine Gewährleistungsmarke kann auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß eingetragen wurde.
  • Nichtigkeitsgründe sind in § 50 aufgeführt, aber auch andere Gründe können zur Nichtigkeit führen.
  • Wenn der Nichtigkeitsgrund die Satzung der Gewährleistungsmarke betrifft, bleibt die Eintragung bestehen, wenn die Satzung geändert wird.
  • Der Antrag auf Nichtigkeit muss beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden.
  • Das Verfahren zur Nichtigkeit richtet sich nach § 53.