Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 68

§ 68 – Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts

(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er oder sie dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Bundespatentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, an den Terminen teilnehmen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts sind den Beteiligten von dem Bundespatentgericht mitzuteilen. (2) Das Bundespatentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts die Stellung eines oder einer Beteiligten.

Kurz erklärt

  • Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts kann im Beschwerdeverfahren schriftliche Erklärungen abgeben und an Terminen teilnehmen.
  • Diese Erklärungen müssen den Beteiligten vom Bundespatentgericht mitgeteilt werden.
  • Das Bundespatentgericht kann dem Präsidenten oder der Präsidentin die Teilnahme am Verfahren anbieten, wenn es um eine wichtige Rechtsfrage geht.
  • Mit der Beitrittserklärung erhält der Präsident oder die Präsidentin die Stellung eines Beteiligten im Verfahren.
  • Die Teilnahme dient dem öffentlichen Interesse und der Wahrung von rechtlichen Belangen.