Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 69

§ 69 – Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, normal normal vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder normal normal das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eine mündliche Verhandlung kann beantragt werden.
  • Sie findet normalerweise vor dem Bundespatentgericht statt.
  • Beweise können während der Verhandlung erhoben werden.
  • Das Bundespatentgericht kann die Verhandlung für notwendig halten.
  • Die Regelungen gelten gemäß § 74 Abs. 1.