Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 144

§ 144 – Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, benutzt oder normal normal entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) im geschäftlichen Verkehr einen eingetragenen Namen für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder normal normal sich einen eingetragenen Namen aneignet oder ihn nachahmt. normal normal normal arabic (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden. (5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. (6) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Wer unrechtmäßig geografische Herkunftsangaben oder geschützte Namen im Geschäftsverkehr nutzt, kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Auch die Verwendung oder Nachahmung eingetragener Namen für bestimmte Produkte gemäß EU-Verordnung ist strafbar.
  • Der Versuch, eine solche Straftat zu begehen, ist ebenfalls strafbar.
  • Bei einer Verurteilung muss das Gericht anordnen, dass die falsche Kennzeichnung entfernt oder die betroffenen Gegenstände vernichtet werden.
  • Wenn das öffentliche Interesse es erfordert, kann die Verurteilung öffentlich bekannt gemacht werden.