Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 112

§ 112 – Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung

(1) Die internationale Registrierung oder die nachträgliche Schutzerstreckung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3 und 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder am Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet und eingetragen worden wäre. (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.

Kurz erklärt

  • Die internationale Registrierung einer Marke hat die gleiche Wirkung wie eine nationale Eintragung in Deutschland.
  • Dies gilt auch für die nachträgliche Schutzerstreckung einer Marke.
  • Die Wirkung tritt am Tag der internationalen Registrierung oder der nachträglichen Schutzerstreckung ein.
  • Wenn der Schutz der international registrierten Marke verweigert wird, gilt diese Wirkung als nicht eingetreten.
  • Die relevanten Regelungen zur Schutzverweigerung sind in den §§ 113 bis 115 festgelegt.