Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 14a

§ 14a – Waren unter zollamtlicher Überwachung

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung zu unterscheiden ist. (2) Die Berechtigung des Inhabers der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung nach Absatz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.

Kurz erklärt

  • Markeninhaber können Dritten verbieten, Waren ohne Zollfreigabe nach Deutschland zu bringen, wenn diese Waren aus Drittstaaten stammen und eine identische oder sehr ähnliche Marke tragen.
  • Dies gilt auch für die Verpackung der Waren.
  • Die Berechtigung des Markeninhabers erlischt, wenn im Rahmen eines Verfahrens nach EU-Verordnung nachgewiesen wird, dass er nicht berechtigt ist, den Verkauf der Waren zu untersagen.
  • Das Verfahren zur Feststellung der Markenverletzung muss gemäß der EU-Verordnung 608/2013 eingeleitet werden.
  • Der Nachweis muss vom zollrechtlichen Anmelder oder dem Warenbesitzer erbracht werden.