Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 100
§ 100 – Schranken des Schutzes, Benutzung
(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden. (2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
Kurz erklärt
- Die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke schützt nicht vor der Nutzung durch Dritte, solange diese Nutzung den guten Sitten entspricht.
- Dritte dürfen geografische Angaben im Geschäftsverkehr verwenden, wenn sie dazu berechtigt sind.
- Die Kollektivmarke kann nicht gegen Dritte verwendet werden, die eine geografische Bezeichnung rechtmäßig nutzen.
- Eine ernsthafte Nutzung der Kollektivmarke durch mindestens eine befugte Person zählt als Nutzung im Sinne des Gesetzes.
- Der Inhaber der Kollektivmarke hat keine umfassenden Verbotsrechte gegenüber Dritten.