Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 11
§ 11 – Agentenmarken
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund für die Handlungsweise des Agenten oder des Vertreters vor.
Kurz erklärt
- Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie ohne Zustimmung des Markeninhabers eingetragen wurde.
- Dies gilt, wenn die Eintragung durch einen Agenten oder Vertreter erfolgt ist.
- Eine Löschung ist nicht möglich, wenn es einen Rechtfertigungsgrund für das Handeln des Agenten oder Vertreters gibt.
- Der Markeninhaber muss also zustimmen, damit die Eintragung gültig bleibt.
- Die Regelung schützt die Rechte des Markeninhabers.