Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 89a

§ 89a – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Partei durch eine Entscheidung benachteiligt wird, kann sie eine Rüge einlegen.
  • Das Verfahren wird fortgeführt, wenn das Gericht das rechtliche Gehör dieser Partei verletzt hat.
  • Die Rüge kann nicht gegen Entscheidungen vor der Endentscheidung erhoben werden.
  • Es gelten die Regelungen aus § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
  • Die Rüge muss sich auf entscheidungserhebliche Verletzungen beziehen.