Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 113
§ 113 – Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.
Kurz erklärt
- Internationale Marken werden auf Schutzhindernisse geprüft, ähnlich wie nationale Marken.
- Die Regelung in § 37 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- Statt einer Zurückweisung der Anmeldung erfolgt eine Verweigerung des Schutzes.
- Die Prüfung erfolgt vor der Eintragung in das Register.
- Die gleichen Kriterien gelten für internationale und nationale Marken.