Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 113

§ 113 – Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

Kurz erklärt

  • Internationale Marken werden auf Schutzhindernisse geprüft, ähnlich wie nationale Marken.
  • Die Regelung in § 37 Absatz 2 findet keine Anwendung.
  • Statt einer Zurückweisung der Anmeldung erfolgt eine Verweigerung des Schutzes.
  • Die Prüfung erfolgt vor der Eintragung in das Register.
  • Die gleichen Kriterien gelten für internationale und nationale Marken.