Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 32

§ 32 – Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen. (2) Die Anmeldung muß enthalten: einen Antrag auf Eintragung, normal Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, normal normal eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1 unterfällt, und normal normal ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. normal normal normal arabic (3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Anmeldung einer Marke muss beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgen.
  • Alternativ kann die Anmeldung über bestimmte Patentinformationszentren eingereicht werden.
  • Die Anmeldung muss einen Antrag, Angaben zur Identität des Anmelders, eine Darstellung der Marke und ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen enthalten.
  • Die Marke darf nicht unter die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 1 fallen.
  • Es müssen weitere Anforderungen erfüllt werden, die in einer Rechtsverordnung festgelegt sind.