Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 38

§ 38 – Beschleunigte Prüfung

Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.

Kurz erklärt

  • Der Anmelder kann einen Antrag stellen.
  • Die Prüfung wird beschleunigt.
  • Die relevanten Paragrafen sind § 36 und § 37.
  • Der Antrag betrifft die Durchführung der Prüfung.
  • Es handelt sich um ein Verfahren zur schnelleren Bearbeitung.