Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 38
§ 38 – Beschleunigte Prüfung
Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
Kurz erklärt
- Der Anmelder kann einen Antrag stellen.
- Die Prüfung wird beschleunigt.
- Die relevanten Paragrafen sind § 36 und § 37.
- Der Antrag betrifft die Durchführung der Prüfung.
- Es handelt sich um ein Verfahren zur schnelleren Bearbeitung.