§ 56 – Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt
(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Markenangelegenheiten Markenstellen und Markenabteilungen gebildet. (2) Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemeldeten Marken und für die Beschlußfassung im Eintragungsverfahren zuständig. Die Aufgaben einer Markenstelle nimmt ein Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts (Prüfer) wahr. Die Aufgaben können auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten wahrgenommen werden. Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 an das Bundespatentgericht zu richten. (3) Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen fallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann alle in die Zuständigkeit der Markenabteilung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke nach § 53 allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehörigen der Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.
Kurz erklärt
- Im Deutschen Patent- und Markenamt gibt es spezielle Markenstellen und Markenabteilungen für Markenangelegenheiten.
- Markenstellen prüfen angemeldete Marken und entscheiden über deren Eintragung, geleitet von einem Prüfer.
- Prüfer können Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte sein, haben aber eingeschränkte Befugnisse.
- Markenabteilungen kümmern sich um andere Angelegenheiten, die nicht von den Markenstellen behandelt werden.
- Eine Markenabteilung besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei der Vorsitzende bestimmte Entscheidungen allein treffen kann.