Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 57
§ 57 – Ausschließung und Ablehnung
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den Markenstellen oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten Beamten und Beamtinnen des gehobenen und mittleren Dienstes oder Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. (2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften zur Ausschließung und Ablehnung von Prüfern und Mitgliedern der Markenabteilungen entsprechen bestimmten Paragrafen der Zivilprozessordnung.
- Dies betrifft auch Beamte und Angestellte, die mit Markenangelegenheiten betraut sind.
- Die relevanten Paragrafen sind §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 sowie §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung.
- Ein Ablehnungsgesuch muss entschieden werden, wenn es erforderlich ist.
- Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch trifft eine Markenabteilung.