§ 42 – Widerspruch
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Absatz 2 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. Innerhalb dieser Frist kann auch von Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe mit älterem Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9, normal normal wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9, normal normal wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11, normal normal wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 oder normal normal wegen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit älterem Zeitrang in Verbindung mit § 13 normal normal arabic gelöscht werden kann. (3) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören. (4) Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.
Kurz erklärt
- Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Markeneintragung kann Widerspruch erhoben werden.
- Widerspruch kann von Inhabern älterer Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen sowie von Berechtigten an geschützten Ursprungsbezeichnungen eingelegt werden.
- Der Widerspruch muss auf älteren Rechten basieren, wie z.B. eingetragenen Marken oder notorisch bekannten Marken.
- Mehrere ältere Rechte können zusammen für einen Widerspruch genutzt werden, wenn sie demselben Inhaber gehören.
- Den Parteien im Widerspruchsverfahren wird eine Frist von mindestens zwei Monaten für eine gütliche Einigung eingeräumt.