Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 84

§ 84 – Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Rechtsbeschwerde kann von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren eingelegt werden.
  • Sie ist nur möglich, wenn der Beschluss gegen das Recht verstößt.
  • Es gelten die Regelungen der §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung.
  • Die Rechtsbeschwerde dient der Überprüfung von rechtlichen Fehlern.
  • Sie ist ein rechtliches Mittel zur Anfechtung von Entscheidungen.