Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 106a

§ 106a – Gewährleistungsmarken

(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften: das Material, normal die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, normal die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft. normal arabic Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden. (2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Der Inhaber der Gewährleistungsmarke garantiert bestimmte Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen.
  • Diese Eigenschaften können Material, Herstellungsart, Qualität oder Genauigkeit umfassen, jedoch nicht die geografische Herkunft.
  • Die Marke muss Waren und Dienstleistungen mit Gewährleistung von anderen ohne Gewährleistung unterscheiden können.
  • Bei der Anmeldung muss die Marke ausdrücklich als Gewährleistungsmarke bezeichnet werden.
  • Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes gelten für Gewährleistungsmarken, sofern nicht anders festgelegt.