Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 98

§ 98 – Inhaberschaft

Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern sein, einschließlich der Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind, die die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.

Kurz erklärt

  • Kollektivmarken können nur von bestimmten Verbänden gehalten werden.
  • Diese Verbände müssen Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer oder Händler vertreten.
  • Auch Dachverbände und Spitzenverbände sind zulässig, wenn ihre Mitglieder selbst Verbände sind.
  • Die Verbände müssen die Fähigkeit haben, Rechte und Pflichten zu tragen und Verträge abzuschließen.
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind diesen Verbänden gleichgestellt.