§ 67 – Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
(1) Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. (2) Die Verhandlung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich, sofern die Eintragung veröffentlicht worden ist. (3) Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, normal normal die Öffentlichkeit für die Verkündung der Entscheidungen bis zur Veröffentlichung der Eintragung ausgeschlossen ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Beschwerden gemäß § 66 werden von einem dreiköpfigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts entschieden.
- Die Verhandlungen über Beschwerden sind öffentlich, wenn die Eintragung veröffentlicht wurde.
- Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.
- Auf Antrag eines Beteiligten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn schutzwürdige Interessen gefährdet sind.
- Die Verkündung der Entscheidungen kann bis zur Veröffentlichung der Eintragung öffentlich ausgeschlossen werden.