Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 109
§ 109 – Gebühren
(1) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig. (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Die Fälligkeit richtet sich nach § 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1.
Kurz erklärt
- Die internationale Registrierung basiert auf einer im Register eingetragenen Marke.
- Wenn der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke gestellt wird, wird die Gebühr am Tag der Eintragung fällig.
- Die nationale Gebühr für die internationale Registrierung muss innerhalb eines Monats nach Fälligkeit bezahlt werden.
- Die Fälligkeit der Gebühr richtet sich nach dem Patentkostengesetz.
- Es gibt spezifische Regelungen für die Fälligkeit in § 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes oder im ersten Absatz des Textes.