§ 115 – Schutzentziehung
(1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung. (2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 oder § 55 wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, oder normal der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist. normal arabic
Kurz erklärt
- Für international registrierte Marken gibt es spezielle Anträge oder Klagen zur Schutzentziehung anstelle von Anträgen auf Verfall oder Nichtigkeit.
- Der Antrag auf Schutzentziehung kann bei mangelnder Benutzung gestellt werden.
- Der relevante Zeitpunkt für den Antrag auf Schutzentziehung ist der Abschluss des Schutzerstreckungsverfahrens.
- Alternativ kann auch der Ablauf einer bestimmten Frist im Madrider Markenabkommen relevant sein.
- Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum über den Schutzstatus informiert werden.