Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 117

§ 117 – Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung

Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.

Kurz erklärt

  • Ansprüche wegen Verletzung einer international registrierten Marke werden behandelt.
  • Es gilt § 25, jedoch mit einer speziellen Anpassung.
  • Der Zeitpunkt für den Widerspruch gegen die Marke wird verändert.
  • Statt des ursprünglichen Zeitpunkts wird ein Datum aus § 115 Absatz 2 verwendet.
  • Dies betrifft die Regelungen zu Widersprüchen gegen Marken.